Das Anhörungsverfahren
Rechtliche Grundlagen für das Anhörungsverfahren
- Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes (LVwVfG)
- Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Sinn und Zweck
- Rechtliches Gehör (§ 28 VwVfG)
- Information der Betroffenen
- Ermittlung der abwägungserheblichen Belange (§ 17 FStrG, § 5 LStrG)
Zuständige Behörde
- Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ist Planfeststellungs- und zugleich Anhörungsbehörde für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie selbständige Radwege mit überörtlicher, insbesondere touristischer Verkehrsbedeutung (§ 6 Abs. 7 LStrG).
Verfahrensablauf
- Aufforderung an betroffene Behörden/Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme
- Planoffenlegung in Gemeinden für die Dauer eines Monats. Einwendungen können bis zu zwei Wochen/ bei uvp-pflichtigen Vorhaben (in der Regel) bis zu 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden.
- Erörterungstermin (Besprechung/Ausräumung von Einwendungen)