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Rechtswirkungen der Planoffenlegung

Werden die Planunterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens offengelegt, hat dies u. a. folgende rechtliche Auswirkungen:

Eintritt der Veränderungssperre: Flächen, die von der Planung betroffen sind, dürfen nicht mehr so verändert werden, dass sich ihr Wert durch die Veränderung wesentlich steigert. Auch Veränderungen, die den geplanten Straßenbau erheblich erschweren würden, sind nicht erlaubt. Die Sperre tritt in Kraft, sobald die Pläne im Anhörungsverfahren ausgelegt wurden bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, den Plan einzusehen.

Mit dem Beginn der Veränderungssperre steht dem Straßenbaulastträger auch ein Vorkaufsrecht für die Grundstücke zu, die von der Planung betroffen sind. Zugleich gelten mit Beginn der Veränderungssperre auch Anbauverbote bzw. Anbaubeschränkungen in Bezug auf die geplante Straße. Das heißt, dass in einer näher festgelegten Entfernung zur geplanten oder auszubauenden Straße bauliche Anlagen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Unter baulichen Anlagen versteht man zum Beispiel Häuser, Schuppen, Hallen etc.

Ansprechpartner

Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz
Planfeststellungsbehörde
Friedrich-Ebert-Ring 14-20
56068 Koblenz
Planfeststellung(at)lbm.rlp.de
Tel.: 0261/3029-0
Fax: 0261/3029-1277

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Über die Planfeststellungsbehörde

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