Plan·feststellungs·behörde
Der LBM darf Straßen und Radwege
nicht einfach bauen.
Der LBM darf Straßen und Radwege
auch nicht einfach ändern.
Der LBM braucht immer eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis heißt Baurecht.
Eine Behörde von dem LBM kümmert sich um das Baurecht.
Dafür gibt es einen Plan.
Der Plan wird gepürft.
Das nennen wir:
Plan·feststellungs·verfahren.
Die Plan·feststellungs·behörde
Die Plan·feststellungs·behörde macht
das Plan·feststellungs·verfahren.
Die Plan·feststellungs·behörde gehört zum LBM.
Sie arbeitet aber selbstständig.
Die Planfeststellungsbehörde ist für
- Bundes·straßen
- Landes·straßen
- Kreis·straßen
- wichtige Radwege
von ganz Rheinland-Pfalz zuständig.
Die Plan·feststellungs·behörde ist außerdem
Anhörungs·behörde.
Das macht die Anhörungs·behörde
Die Anhörungs·behörde legt den Plan
in der Gemeinde aus.
Interessierte Personen können sich den Plan ansehen.
Und Personen von Behörden und Ämtern
können sich den Plan ansehen.
Die Personen haben dafür einen Monat Zeit.
Eine Person ist mit dem Bauplan nicht einverstanden?
Dann schickt die Person eine Beschwerde.
Die Anhörungs·behörde bekommt die Beschwerde.
Vielleicht muss der Plan diskutiert werden.
Das nennt man:
Erörterung.
Der Plan·feststellungs·beschluss
Die Plan·feststellungs·behörde sagt
nach der Prüfung:
Der Bauplan ist in Ordnung.
Das ist der Plan·feststellungs·beschluss.
Die Bürger, die Gemeinde oder
Naturschutz·vereine
finden den Beschluss nicht gut?
Dann können sie gegen den Beschluss klagen.
Andere Verfahren bei Bauplänen
Der Bauplan ist nur klein?
Dann braucht die Plan·feststellungs·behörde nur
- ein Plan·genehmigungs·verfahren oder
- ein Abstimmungs·verfahren.
Die Plan·feststellungs·behörde kann den Plan
dann schneller genehmigen.
Auf dieser Internetseite finden Sie mehr Informationen.
Die Informationen sind zu
allen aktuellen Plan·feststellungs·verfahren.
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Übersetzung: Büro für leichte Sprache - Niederrhein
Prüferinnen für Leichte Sprache: Claudia Möller, Anna Lena Schubert, Anja Wiegang