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In Rheinland-Pfalz sind für Klagen gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz, die Kreisstraßen und selbständige Radwege mit überörtlicher, insbesondere touristischer Verkehrsbedeutung betreffen, je nach räumlicher Lage der festgestellten/plangenehmigten Straßenbaumaßnahme folgende Gerichte zuständig:

  • Verwaltungsgericht Koblenz
    Deinhardpassage 1
    56068 Koblenz
  • Verwaltungsgericht Mainz
    Ernst-Ludwig-Str. 9
    55116 Mainz
  • Verwaltungsgericht Neustadt
    Robert-Stolz-Str. 20
    67433 Neustadt/a.d.W.
  • Verwaltungsgericht Trier
    Egbertstr. 20a
    54295 Trier


Für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) sowie Landesstraßen betreffen, ist das

  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
    Deinhardpassage 1
    56068 Koblenz

zuständig. Es ist zugleich auch Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.

Das

  • Bundesverwaltungsgericht
    Simsonplatz 1
    04107 Leipzig

ist erstinstanzliches Gericht bei Bundesfernstraßenplanungen, die im Bundesfernstraßengesetz ausdrücklich benannt sind. Es ist zugleich auch Revisionsinstanz gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Bei Bundesfernstraßen haben Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zulassungsentscheidung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Hiergegen kann bei dem jeweiligen Gericht der Hauptsacheklage neben der Klage Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) gestellt werden. Bei Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Plangenehmigungen für Landes- und Kreisstraßen sowie Radwegen mit überörtlicher, insbesondere touristischer Verkehrsbedeutung, für die von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss/in der Plangenehmigung oder nachfolgend die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, entfaltet die Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Hier kann beim zuständigen Gericht der Hauptsacheklage Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden.

Kontakt

Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz
Planfeststellungsbehörde
Friedrich-Ebert-Ring 14-20
56068 Koblenz
E-Mail
Tel.: 0261/3029-0
Fax: 0261/3029-1923