Hinweise zum Datenschutz
Anlass und Rechtsgrundlage
Im Rahmen straßenrechtlicher Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren werden u. a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet.
Rechtliche Grundlage dieser Verfahren sind die Vorschriften des Fernstraßengesetzes (§ 17 ff. FStrG) und/oder des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (§ 5 ff. LStrG) sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 72 ff. VwVfG) und/oder des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (§ 1 LVwVfG). Diese Rechtsvorschriften schreiben für den Bau und die Änderung, der in ihren Anwendungsbereich fallenden öffentlichen Straßen die Durchführung von Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren gesetzlich vor.
Bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Verfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig. Es handelt sich dabei u. a. um Adress- und Kontaktdaten und die mit den Einwendungen abgegebenen personenbezogenen Daten, ggfs. Daten zu Eigentumsverhältnissen an Grundstücken, und im Falle eingelegter Rechtsmittel, die im Zuge des Rechtsverfahrens anfallenden personenbezogenen Daten. Die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Ziffer e) DSGVO und § 3 Landesdatenschutzgesetz - LDSG i. V. m. §§ 1, 3 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG.
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist erforderlich, weil eine Entscheidung über die planfeststellungsrechtliche Zulassung eines Straßenbauvorhabens nur unter Berücksichtigung sämtlicher abwägungserheblicher Belange, welche auch die planungsrelevanten personenbezogenen Daten der Planungsbetroffenen einschließen, getroffen werden kann (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Aufgrund der ihr obliegenden gesetzlichen Amtsermittlungspflicht hat die Planfeststellungsbehörde den für die Durchführung der Verfahren und den Erlass ihrer Entscheidung erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 24 und 26 VwVfG).
Die im Rahmen der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten der Planbetroffenen werden von der Planfeststellungsbehörde ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung und Erstellung der Entscheidung über die planfeststellungsrechtliche Zulassung des jeweiligen Straßenbauvorhabens, der gesetzlich geregelten planfeststellungsrechtlichen Folgeentscheidungen sowie zur Bearbeitung sonstiger im Zusammenhang mit den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren anfallenden Vorgängen verwendet.
Dies betrifft insbesondere auch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Verfahrensbeteiligung von den Planbetroffenen selbst überlassenen personenbezogen Daten.
Auf die verfahrensrechtlichen Folgen der Nichtbereitstellung personenbezogener Daten durch die betroffene Person im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Einwendungserhebung wird in der jeweiligen Bekanntmachung der Planoffenlage besonders hingewiesen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ist somit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. zum Zwecke der Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständiger straßenrechtlicher Planfeststellungsbehörde gesetzlich übertragen wurde.
Datenübermittlung
Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Planfeststellungsbehörde erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten der Betroffenen der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde (Regionale Niederlassung des Landesbetriebes Mobilität) übermittelt.
Die Daten werden von diesen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung ggfs. an beauftragte externe Dienstleister (z. B. Planungs- und Ingenieurbüros) und Sachverständige sowie andere Fachbehörden zur fachlichen Befassung weitergegeben. Die zuständige Straßenbaubehörde hat dabei mit diesen Auftragsverarbeitern den Umgang mit den personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen. Gleiches gilt auch für die Datenverarbeitung durch andere Fachbehörden.
In den vorhabenbezogenen Planunterlagen enthaltene personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in anonymisierter Form auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die für die Offenlage der Planunterlagen zuständigen öffentlichen Stellen haben hierbei den Umgang mit den personenbezogenen Daten ebenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen.
Im Falle etwaiger verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren und -entscheidungen müssen personenbezogene Daten ggfs. auch den zuständigen Gerichten und den an den Gerichtsverfahren Beteiligten zum Zwecke der sachgerechten Durchführung dieser Verfahren überlassen werden (§ 99 VwGO).
Darüber hinaus erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur, soweit hierzu eine gesetzliche und/oder rechtliche Verpflichtung besteht.
Dauer der Datenspeicherung
Die personenbezogenen Daten der Betroffenen werden so lange gespeichert, bis sie für die Wahrnehmung der Aufgaben der Planfeststellung/Plangenehmigung einschließlich der gesetzlich geregelten Folgeentscheidungen nicht mehr benötigt werden. Danach werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Rechte der betroffenen Person
Wir weisen die Betroffenen darauf hin, dass ihnen im Rahmen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten umfassende Rechte nach der EU-DSGVO zustehen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere auch bezüglich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten des LBM sowie des Landesdatenschutzbeauftragten, verweisen wir auf die ergänzenden Datenschutzhinweise unter nachfolgendem Link (http://pfv.lbm-rlp.org/de/general-storage/footer/ueber-die-planfeststellungsbehoerde/datenschutz).
Änderung der Datenschutzerklärung
Wir behalten uns jederzeit Änderungen unserer Datenschutzerklärung vor.
Kontakt
Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz
Planfeststellungsbehörde
Friedrich-Ebert-Ring 14-20
56068 Koblenz
E-Mail
Ansprechpartner:
Leiter der Planfeststellungsbehörde:
Dr. Markus Rieder
Tel.: 0261/3029-1700
Stellvertreter:
Stefan Woitschützke
Tel.: 0261/3029-1712