Die straßenrechtliche Planfeststellung

Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) dürfen gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) grundsätzlich nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 1 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) für Landes- und Kreisstraßen sowie für selbständige Radwege mit überörtlicher, insbesondere touristischer Verkehrsbedeutung.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens umfassend und abschließend festgestellt. Ob und wie eine Straße gebaut werden kann, richtet sich nach dem Planfeststellungsbeschluss. Seine Besonderheit besteht darin, dass in einem einzigen Akt alle erforderlichen Genehmigungen erteilt werden (Konzentrationswirkung).

Die Planfeststellung ist in zwei Verfahrensabschnitte geteilt. Während der Phase der Anhörung werden die Pläne auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht und vor Ort in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Auf diese Weise kann jeder Bürger prüfen, ob er von einem Projekt in irgendeiner Weise betroffen sein könnte. Ist dies der Fall, kann er bis zu einer bestimmten Frist Einwendungen gegen das Projekt erheben. Diese können dann in einem Erörterungstermin diskutiert und besprochen werden.

Anschließend stellt die Planfeststellungsbehörde im zweiten Verfahrensabschnitt - dem Beschlussverfahren - den Plan fest: Sie erlässt damit den Planfeststellungsbeschluss. Gegen diese Entscheidung können unter anderem Bürger, Gemeinden und anerkannte Vereinigungen Klage bei den zuständigen Gerichten erheben.

Bei kleineren Straßenbaumaßnahmen kann bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren oder ein vereinfachtes "Abstimmungsverfahren mit Feststellung der Entbehrlichkeit der Planfeststellung" durchgeführt werden.

Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RLP) ist zuständige Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde für Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen sowie die oben genannten selbständigen Radwege. Bis zum 31. Dezember 2020 war der LBM RLP auch noch zuständige Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde für die Bundesautobahnen. Im Zuge der Neuorganisation der Bundesauftragsverwaltung ist die Zuständigkeit der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde für neue Verfahren betreffend Bundesautobahnen jedoch zum 01. Januar 2021 auf das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig übergegangen.

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