Nach § 17 Satz 6 FStrG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 4 LStrG sind bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfern-, Landes- oder Kreisstraße sowie eines selbständigen Radwegs mit überörtlicher, insbesondere touristischer Bedeutung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das so umschriebene Abwägungsgebot unterliegt aus Rücksicht auf das dem Vorhabensträger zustehende Planungsermessen (Planerische Gestaltungsfreiheit) nur einer eingeschränkten Kontrolle. Erforderlich ist, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung alle planungsrelevanten Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zum objektiven Gewicht der Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot gewahrt, wenn sich der Planungsgeber bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, sofern er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt beispielsweise auch, wenn Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird. Auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung besteht Anwaltszwang.
Der Träger der Straßenbaumaßnahme ist bemüht, sich mit den Eigentümern über den Verkauf eines Grundstücks zu einigen. Falls es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommt, berechtigt der Planfeststellungsbeschluss in solchen Fällen dazu, ein Enteignungs- bzw. Besitzeinweisungsverfahren einzuleiten. In diesem wird dem Straßenbaulastträger der Besitz bzw. das Eigentum an den Flächen zugewiesen, die für den Straßenbau benötigt werden. In dem Enteignungsverfahren wird dann auch gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung ermittelt.
In der Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen rechtsgestaltend geregelt. Entschädigungsfragen, wie z. B. die Höhe des Kaufpreises für Grund und Boden, unterliegen dem Privatrecht. Entschädigungsverhandlungen werden dementsprechend meist erst im Anschluss an die Planfeststellung aufgenommen.
Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, der das Baurecht für ein Straßenprojekt umfassend regelt. Neben der Planfeststellung sind keine anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen erforderlich.
Möchte man moderne Verkehrswege haben, ist Lärm nicht immer zu vermeiden. Wenn bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten werden, werden zunächst „aktive Maßnahmen“ geprüft, um den Geräuschpegel zu senken. Unter „aktiven Maßnahmen“ versteht man zum Beispiel Lärmschutzwälle oder -wände, Flüsterasphalt etc. Ist auch dies nicht möglich, kommen sogenannte „passive Maßnahmen“ (z. B. schalldämmende Fenster, Lüfter, etc) in Betracht. Die Einzelheiten des Lärmberechnungsverfahrens ergeben sich aus §§ 41 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. der Sechzehnten Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) sowie den "Richtlinien für Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 2019 (RLS 19) in ihrer jeweils gültigen aktuellen Fassung. Bei Straßenbauvorhaben, bei denen der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bzw. des Plangenehmigungsverfahrens vor dem 01. März 2021 gestellt worden ist, richtet sich das Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel für Straßen noch nach den bis zum 28. Februar 2021 geltenden Lärmschutzbestimmungen, insbesondere nach den "Richtlinien für Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 1990 (RLS 1990).
Die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Grundlage für Eingriffe in Rechte Dritter oder eine Enteignung sein soll, setzt voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Eine derartige Planrechtfertigung liegt vor, wenn die Straßenbaumaßnahme nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz (FStrG oder LStrG) allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist.
Bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße ist von einer Planrechtfertigung bereits dann auszugehen, wenn das Vorhaben in dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG –) aufgenommen ist. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, wonach Bundesfernstraßen öffentliche Straßen sind, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Die Bindung ist auch in einem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Planfeststellungsentscheidung zu beachten.
Sollte sich jemand mit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht einverstanden erklären, steht ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Klage offen. Bei Kreisstraßen und selbständigen Radwegen mit überörtlicher, insbesondere touristischer Verkehrsbedeutung ist das jeweils zuständige Verwaltungsgericht anzurufen. Handelt es sich um Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) oder Landesstraßen, ist das Oberverwaltungsgericht Koblenz zuständig. Bei bestimmten, im Bundesfernstraßengesetz ausdrücklich genannten Vorhaben ist in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für bestimmte Verfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, die Durchführung einer sog. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Sie geht auf eine EU-Richtlinie zurück, die den Schutz bestimmter Rechtsgüter wie z. B. Wasser, Boden, Luft etc. zum Ziel hat. Diese Richtlinie wurde vom deutschen Gesetzgeber durch das UVP-Gesetz und das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden mögliche Auswirkungen auf die Umwelt untersucht und analysiert. Sofern ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, kann die baurechtliche Zulassung eines Straßenbauvorhabens nur durch ein Planfeststellungsverfahren festgestellt werden. Das Ergebnis der UVP fließt in die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde mit ein.
Kontakt
Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz
Planfeststellungsbehörde
Friedrich-Ebert-Ring 14-20
56068 Koblenz
E-Mail
Leiter der Planfeststellungsbehörde:
Dr. Markus Rieder
Tel.: 0261/3029-1700
Stellvertreter:
Stefan Woitschützke
Tel.: 0261/3029-1712